Hohenleimbach - Natürlich mittendrin!

Rückschnitt von privatem Straßenbegleitgrün

5. August 2024

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in der vergangenen Woche wurde mir durch die Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal eine Nachfrage/Beschwerde des Abfallwirtschaftsbetriebes Ahrweiler (AWB) übermittelt.

Der AWB ließ mitteilen, dass teilweise das Befahren der örtlichen, gemeindlichen Straßen zum Zwecke der Abfallentsorgung durch in den Straßenraum hineinragendes Straßenbegleitgrün behindert wird.

Insbesondere an/in gemeindlichen Straßen in denen das jeweilige Abfuhrfahrzeug des AWB rangieren bzw. rückwärts an eine Abfuhrstelle heranfahren, Engstellen oder Kurven passieren muss ergeben sich für das Personal demnach Einschränkungen in der rückwärtigen Sicht für den Fahrzeugführer oder Beeinträchtigungen des auf dem hinteren Fahrpodest des Fahrzeuges stehenden Personals.

Es wird sich hieraus leider und in Einzelfällen ergeben, dass einzelne Grundstückseigentümer zur Sache durch die Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal angeschrieben und dazu aufgefordert werden, das private, in den öffentlichen Straßenraum hineinragende, Straßenbegleitgrün zurückzuschneiden.

Ich bitte daher alle Eigentümer von an gemeindlichen, öffentlichen Straßen liegenden privaten Grundstücken in den Ortslagen Hohenleimbach und Lederbach sehr zeitnah kritisch zu prüfen, inwieweit deren privates Straßenbegleitgrün in den öffentlichen Verkehrsraum eingewachsen ist, bzw. in diesen hineinragt und somit die Sicht und die Verkehrssicherheit (nicht nur die der Fahrzeuge des Abfallwirtschaftsbetriebes) oder z.B. die Begehbarkeit der Fußgängerwege beeinträchtigt.

Ich bitte Sie außerdem auch darum, die an den privaten Grundstücken befindlichen Straßenbeleuchtungseinrichtungen von Bewuchs aus dem privaten Grundstück heraus freizuhalten, so dass die Beleuchtung der öffentlichen Straßen sowie die störungsfreie Passierbarkeit hinsichtlich des Lichtraumprofils und der Zugang zu den Masten der Straßenbeleuchtungen für Wartungspersonal stets gegeben ist.

Ich weise außerdem darauf hin, dass gemäß der Straßenreinigungssatzung Brohltal die Rand- und Bordsteinbereiche der privaten Grundstücke wie auch der Fußgängerbereiche von in den Straßenkörper einwachsendem privaten Grünbewuchs ebenso frei zu halten sind.

Um zukünftig weiteren – im genannten, aktuellen Fall nicht durch die Ortsgemeinde veranlassten – ordnungsrechtlichen Schriftverkehr der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal mit einzelnen Eigentümern privater Grundstücke zu vermeiden, wäre ich Ihnen – soweit Sie hiervon betroffen sind – für die Einhaltung der Maßgaben sehr dankbar.

Nach dem Landesstraßengesetz §27 Abs 5 sind alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage dazu verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf die öffentliche Straße ragenden Bewuchs zu beseitigen. Wir bitten Sie zu überprüfen, ob Hecken oder sonstiger Bewuchs in den öffentlichen Bereich hineinwächst und diesen gegebenenfalls zurückzuschneiden.

In der Ortsgemeinde Hohenleimbach besteht eine Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, die die Straßenreinigungspflicht an die Eigentümer bzw. die Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke überträgt. Zu den öffentlichen Straßen gehören auch die Gehwege sowie Durchlässe und Straßenrinnen.

Diese Straßenreinigungspflicht umfasst unter anderem das Säubern der Straßen. Hierzu zählen die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, sowie die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe. Bitte helfen Sie mit, das Ortsbild in unserer schönen Ortsgemeinde durch diese Maßnahmen zu verbessern.

Ich hoffe diesbezüglich auf Ihr Verständnis und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Mithilfe !

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten K. Kabuth
Ortsbürgermeister

Last modified: 5. August 2024

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